
Aufgabe des familienpsychologischen Gutachtens
Das familienpsychologische Gutachten dient im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Familienrichter als Orientierung bei der Entscheidungsfindung. Der Sachverständige gibt im Rahmen seines Gutachtens eine fachlich fundierte Empfehlung ab, die für den Familienrichter eine objektive Unterstützung darstellt.
Im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung werden unter anderem Fragen zu folgenden Schwerpunkten beantwortet:
Sorgerecht: Regelung der elterlichen Sorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Kinder bei Trennung oder Scheidung der Eltern,
Umgangsrecht: Ausgestaltung des Kontaktes des Kindes zu seinen Bezugspersonen, z. B. bei Trennung der Elternteile,
Erziehungsfähigkeit und Kindeswohl: Beurteilung der Erziehungsfähigkeit von Eltern. Notwendigkeit eines Entzugs oder einer Einschränkung der elterlichen Sorge,
Hilfen für die Erziehung: Einschätzung der Bedarfs an pädagogischen und psychologischen Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung.
Ablauf der Begutachtung
Der Gutachter erhält den Auftrag, sich neutral und objektiv ein umfassendes Bild über die Verhältnisse der betroffenen Kinder und Eltern zu machen. Er soll aus psychologischer Sicht beurteilen und dem Gericht empfehlen, welche Regelung dem Kindeswohl am besten dient.
Der Sachverständige setzt dazu nach den Leitlinien der Begutachtung Termine in seiner Praxis und in den Wohnungen der Elternteile an.
In aller Regel kommen unterschiedliche Untersuchungsmethoden zum Einsatz, um der jeweiligen Situation der Familie und der involvierten Personen gerecht werden zu können. Dazu gehören insbesondere:
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die Befragung: Befragung der Elternteile zur Vorgeschichte und zu ihrer Beziehung zum Kind.
Beide Eltern werden in der Regel getrennt befragt. Außerdem können weitere familiäre Bezugspersonen (neue Lebenspartner der Elternteile, Geschwister und Großeltern des Kindes) ihre Sicht schildern,
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das Spiel: Das betroffene Kind soll sich über das Spiel und eine Befragung öffnen.
Dafür steht in der Praxis Spielmaterial zur Verfügung.
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gemeinsame Spielkontakte: Der Sachverständige beobachtet das Zusammentreffen und die Interaktion des Kindes mit wichtigen Bezugspersonen.
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Tests: Mit dem Kind werden verschiedene kinderpsychologische Testverfahren durchgeführt.
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Die Befragung von Fachkräften: beispielsweise Jugendamt, Lehrer, Kinderärzte, Erzieher oder Beratungsstellen,
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Hausbesuche: Untersuchung der Wohnverhältnisse und des sozialen Umfeldes des Kindes
Die Begutachtung erstreckt sich bei umfangreichen Fragestellungen des Gerichts in der Regel über mehrere Monate. Die betroffenen Elternteile werden vom Sachverständigen schriftlich über die notwendigen Termine informiert.
Außerdem werden die Beteiligten über das jeweilige Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet.
Häufige Fragen zur familienpsychologischen Begutachtung
1. Wozu dienen familienpsychologische Gutachten?
Familienpsychologische Gutachten werden in der Regel durch das Familiengericht angeordnet. Hintergrund ist ein laufendes Verfahren, in dem in der Regel um die elterliche Sorge oder um den Umgang mit einem minderjährigen Kind gestritten wird. Der Familienrichter beauftragt zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Fachkraft mit der Erstellung eines Gutachtens. Dabei wird in der Regel ein Diplom-Psychologe als Sachverständiger bestellt. Der Richter ist in seiner Auswahl des Sachverständigen frei, es muss nicht ein Psychologe aus der Region beauftragt werden.
2. Welche Rolle und Aufgabe hat der familienpsychologische Sachverständige?
Der Sachverständige wird vom Familiengericht mit einer bestimmten Fragestellung beauftragt. Diese Fragestellung wird vom Familiengericht in einem entsprechenden Beschluss festgelegt. Der Sachverständige ist, im Rahmen einer allgemeinen Überwachungsfunktion des Familienrichters, in seinem methodischen Vorgehen eigenständig. Er ist neutral und nicht an Weisungen gebunden. Der Sachverständige wird so vorgehen, dass er alle wichtigen Beteiligten (in der Regel die Elternteile, das betroffene Kind, seine Geschwister und weitere Bezugspersonen) ausführlich befragt und deren Beziehungen und Lebensverhältnisse unter der jeweiligen Fragestellung erkundet. Grundsatz ist hier, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit bekommen, ihre jeweilige Sichtweise darzustellen und die Ergebnisse vom Sachverständigen gewürdigt werden. In der Ausgestaltung seiner Meinung und der abschließenden Empfehlung ist der Sachverständige eigenständig.
3. Wie sieht es mit dem Aussageverweigerungsrecht aus?
Bestimmten Personen, z. B. den Eltern des Kindes oder den Großeltern steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. In der Regel wird der Sachverständige diese Personen auf ihr Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Die Aussage kann verweigert werden, allerdings hat der Sachverständige dann keine Möglichkeit mehr, die unmittelbaren Meinungen und Sichtweisen dieser Person für sein Gutachten aufzunehmen. Eine Diagnostik des betroffenen Kindes kann vom Familiengericht auch ohne Einverständnis der Elternteile angeordnet werden.
4. Warum führt der Sachverständige Hausbesuche durch?
Hausbesuche sind bei umfangreichen Fragestellungen zum Sorgerecht oder zur Umgangsregelung sinnvoll, um die jeweilige Lebenssituation der in der Regel getrennt lebenden Elternteile einschätzen zu können. Dazu gehört die Frage, ob für das Kind ein ausreichender Raum für das Wohnen oder auch für Besuche zur Verfügung steht. Der Hausbesuch dient dazu abzuklären, ob sich Hinweise auf eine Verwahrlosung oder Vernachlässigung des Kindes ergeben. Dabei wird der Sachverständige sich nicht nur auf das Betrachten des Kinderzimmers beschränken, sondern in der Regel auch die weiteren Räumlichkeiten aufsuchen.
5. Wie steht es um die Schweigepflicht des Gutachters?
Der Sachverständige darf die Inhalte, die ihm im Rahmen der Begutachtung bekannt geworden sind, nicht an Dritte weitergeben. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für das Familiengericht, da die Elternteile sich durch die Beteiligung an dem Gutachten damit einverstanden erklären, die Ergebnisse der Begutachtung dem Familiengericht mitteilen zu lassen. Der Sachverständige informiert jedoch nicht von sich aus weitere Institutionen oder Behörden über die Ergebnisse seiner Begutachtung, sondern seine Tätigkeit endet in der Regel damit, dass er ein schriftliches Gutachten dem Familiengericht vorlegt. Besondere Fallkonstellationen können sich allerdings für den Sachverständigen ergeben, wenn ihm im Rahmen seiner Begutachtung schwere Schädigungen des Kindeswohls in Verbindung mit Straftaten bekannt werden.
6. Kann der Sachverständige seine Untersuchungstermine eigenständig festlegen?
Häufig ergibt sich eine Irritation bei den betroffenen Elternteilen, wenn der Sachverständige Untersuchungstermine als Hausbesuche oder in seiner Praxis festlegt. Beim ausgelasteten Sachverständigen ist es jedoch nicht praktikabel, dass „Wunschtermine“ vereinbart werden können. Um eine Begutachtung überhaupt in überschaubarer Zeit durchführen zu können, wird der Sachverständige die notwendigen Termine entsprechend festlegen. Falls Elternteile eine Verschiebung dieser Termine wünschen, muss es dafür gewichtige Gründe geben, beispielsweise eine nachgewiesene Erkrankung. Falls Termine von den Elternteilen einfach nicht eingehalten werden, führt dies zu einer Verzögerung der Begutachtung. Außerdem wird der Sachverständige sich mit der Frage auseinander setzen, ob eine Blockadehaltung oder Verschleierung vorliegen könnte.
7. Warum stellt der Sachverständige Fragen zur Lebensgeschichte der Elternteile?
Fragestellung des Gutachtens ist eine Regelung zum Sorgerecht oder zum Umgang bei minderjährigen Kindern. Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist es für den Sachverständigen jedoch wichtig, einen Überblick über die bisherige Lebensgeschichte der betroffenen Elternteile zu erhalten. Die heutige Beziehung des Elternteils zu seinem Kind, seiner Beziehungsgestaltung und seine Persönlichkeitsstruktur wird aus psychologischer Sicht erst auf dem Hintergrund seiner lebensgeschichtlichen Erfahrungen nachvollziehbar. Der Sachverständige versucht daher, durch die Befragung die Qualität der bisherigen Beziehungen der Elternteile einzuschätzen, ihre Belastungsfähigkeit und Frustrationstoleranz.
8. Wer bekommt das schriftliche Sachverständigengutachten?
Am Ende der Begutachtung wird der Sachverständige ein in der Regel umfangreiches schriftliches Gutachten einreichen, das dem Familiengericht vorgelegt wird. Die beteiligten Parteien, dies sind in der Regel die Elternteile und evtl. das Jugendamt, erhalten über das Gericht eine Kopie des Gutachtens und sie können dazu Stellung nehmen.
9. Was sind Privatgutachten im Gegensatz zu Gerichtsgutachten?
Der übliche Weg ist, dass der familienpsychologische Sachverständige vom Familienrichter ausgesucht wird und er gegenüber den Parteien neutral ist. Psychologische Gutachter können aber auch für Privatgutachten in Anspruch genommen werden. Eine parallele Beauftragung als Gutachter im gleichen Verfahren scheidet allerdings aus. Bei der privaten Inanspruchnahme sind die Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Gutachter kann hier beispielsweise eine Trennungs- und Scheidungsberatung durchführen oder einen beteiligten Elternteil auf eine anstehende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen vorbereiten. Außerdem können Stellungnahmen zu vorliegenden Gutachten eines anderen Sachverständigen erstellt werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Elternteil mit den Ergebnissen einer Begutachtung unzufrieden ist. Die Einschätzung, ob ein Privatgutachten sinnvoll ist, kann der betroffene Elternteil mit seinem Anwalt erarbeiten.